Das Unternehmen beabsichtigt, den Nettoerlös aus der
Emission der Schuldverschreibungen zur teilweisen Finanzierung des freiwilligen
Barangebots für die ausstehenden Aktien von Siemens Gamesa zu nutzen. Siemens
Energy hatte am 21. Mai 2022 angekündigt, den ca. 33 Prozent
Minderheitsaktionären der Siemens Gamesa ein Barangebot in Höhe von 18,05 Euro
pro Aktie zu unterbreiten. Im Rahmen dieses Barangebots hat das Unternehmen
kommuniziert, nach wie vor ein solides Investment-Grade-Rating anzustreben und
die Übernahme teilweise durch die Emission von Eigenkapitalinstrumenten
finanzieren zu wollen. Die Emission der Anleihe ist ein Bestandteil dieser
angekündigten Eigenkapitalmaßnahmen.
"Die schnelle und erfolgreiche Platzierung der
Pflichtwandelanleihe zeigt das Vertrauen der institutionellen Investoren in die
übergreifende Strategie von Siemens-Energy", sagte Maria Ferraro, CFO von
Siemens Energy. "Mit der geplanten vollständigen Integration von Siemens
Gamesa werden wir ein noch attraktiverer Partner für unsere Kunden, und die
heutige erfolgreiche Platzierung bringt uns diesem Ziel näher."
Emittentin der Schuldverschreibungen ist die Siemens Energy
Finance B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Die Wandelanleihen mit einer
Stückelung von je 100.000 Euro werden zu 100 % ihres Nennbetrags begeben. Sie
profitieren von einer nachrangigen Garantie der Gesellschaft. Nach knapp
dreijähriger Laufzeit werden die Schuldverschreibungen mit Fälligkeit am 14.
September 2025 automatisch in Aktien umgewandelt. Auch ein Umtausch vor
Fälligkeit ist möglich.
Die Schuldverschreibungen werden voraussichtlich am 14.
September 2022 an die Investoren geliefert. Siemens Energy beabsichtigt zu
veranlassen, dass die Schuldverschreibungen im Freiverkehr der Frankfurter
Wertpapierbörse in den Handel einbezogen werden.
Im Rahmen der Transaktion unterliegt Siemens Energy einer
Sperrfrist von 90 Tagen (Lock-up), vorbehaltlich üblicher Ausnahmen und
Verzichtserklärungen von gewissen Konsortialbanken.
NICHT ZUR FREIGABE,
VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (GANZ ODER TEILWEISE) IN DEN ODER IN DIE
VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER AN U.S. PERSONEN, AUSTRALIEN, SÜDAFRIKA
ODER JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG
RECHTSWIDRIG SEIN KÖNNTE
Wichtiger
Hinweis
Die Verbreitung dieser
Bekanntmachung und das Angebot von Schuldverschreibungen oder Aktien (die
"Wertpapiere") können in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich
beschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Bekanntmachung gelangen,
sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese zu
beachten. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren an Personen
in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Südafrika, Japan oder in
einer anderen Rechtsordnung, in der ein solches Angebot oder eine solche
Aufforderung rechtswidrig ist, dar.
Die Wertpapiere wurden nicht nach
dem U.S. Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung registriert
und dürfen nicht ohne Registrierung angeboten oder verkauft werden, es sei
denn, es liegt eine Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des U.S.
Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung vor oder es handelt
sich um eine nicht registrierungspflichtige Transaktion. Es wird kein
öffentliches Angebot von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika
oder in einer anderen Jurisdiktion stattfinden.
In den Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") ist diese Bekanntmachung
nur an Personen gerichtet, die "qualifizierte Anleger" im Sinne von
Artikel 2(e) der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) (in der jeweils
geltenden Fassung, die "Prospektverordnung") sind ("Qualifizierte
Anleger"). Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung
nur an qualifizierte Anleger, die (i) über berufliche Erfahrung in
Anlageangelegenheiten verfügen, die unter Artikel 19(5) (Investment
Professionals) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial
Promotion) Order 2005 (in ihrer geänderten Fassung, die "Order")
oder (ii) unter Artikel 49(2)(a) bis (d) (High Net Worth Companies,
Incorporated Associations usw.) der Order fallen, und an diese gerichtet sind.
MiFID II
Information
Zielmarkt der Hersteller (MiFID II
Product Governance) sind nur geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden
(alle Vertriebskanäle). Es wurde kein PRIIPS Key Information Document (KID) und
kein UK PRIIPS KID erstellt, da die Anleihen nicht für Kleinanleger im EWR, im
Vereinigten Königreich oder anderswo erhältlich sein werden. Ausschließlich für
die Zwecke der Produkt-Governance-Anforderungen, die in folgenden Richtlinien
enthalten sind: (a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
in der jeweils geltenden Fassung ("MiFID II"); (b) Artikel 9 und 10
der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung von MiFID
II; und (c) lokale Durchführungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID
II-Produktgovernance-Anforderungen"), und unter Ausschluss jeglicher
Haftung, ob aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die ein
"Hersteller" (für die Zwecke der MIFID
II-Produktgovernance-Anforderungen) ansonsten in Bezug darauf haben könnte,
wurden die Anleihen einem Produktgenehmigungsverfahren unterzogen, in dem
festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die Schuldverschreibungen nur
geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sind, wie jeweils in MiFID II
definiert; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Schuldverschreibungen an
geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person,
die die Schuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein
"Vertreiber"), sollte die Zielmarktbewertung des Herstellers
berücksichtigen; ein Vertreiber, der der MiFID II unterliegt, ist jedoch dafür
verantwortlich, seine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen
vorzunehmen (indem er die Zielmarktbewertung des Herstellers entweder übernimmt
oder verfeinert) und geeignete Vertriebskanäle zu bestimmen.
Die Zielmarktbeurteilung erfolgt
unbeschadet der Erfordernisse vertraglicher oder gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen
im Zusammenhang mit dem Angebot der Schuldverschreibungen. Zur Klarstellung:
Die Zielmarktbeurteilung ist keinesfalls: (a) eine Beurteilung der Eignung oder
Angemessenheit für die Zwecke von MiFID II; oder (b) eine Empfehlung an einen
Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Schuldverschreibungen zu
investieren oder sie zu kaufen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf die
Schuldverschreibungen zu ergreifen.